Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 3.08

§ 3.08 – Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb(Anlage 3: Bild 2, 3, 64)

COLSPEC0 0.10* col1 0.10* col2 1.45* col3 1.45* 1 right 0 0 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen bei Nacht führen: 1 justify 0 col2 col1 0 1 0 1 0 0 1 justify 0 0 1 0 0 1 0 1 0 0 a) 1 justify 0 0 ein Topplicht, das auf dem vorderen Teil des Fahrzeugs mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken gesetzt werden muß; diese Höhe darf bis auf 4,00 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeugs 40,00 m nicht überschreitet; 1 justify 0 0 center block bgbl2_1994_j0018_ab_0010.jpg 1 4 0 1 0 0 1 justify 0 0 1 justify 0 0 1 0 0 b) 1 justify 0 0 die Seitenlichter, die in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Fahrzeugs gesetzt werden müssen; sie müssen mindestens 1,00 m tiefer als das Topplicht und mindestens 1,00 m hinter diesem gesetzt und binnenbords derart abgeblendet werden, daß das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann; 1 justify 0 0 1 0 0 1 justify 0 0 1 0 0 1 0 0 c) 1 justify 0 0 ein Hecklicht auf dem Hinterschiff. 1 0 0 1 0 0 1 justify 0 0 1 0 0 1 0 1 right 0 0 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit mehr als 110,00 m Länge müssen bei Nacht außerdem ein zweites Topplicht führen, und zwar auf dem Hinterschiff und in größerer Höhe als das vordere Licht. 1 justify 0 col2 col1 0 center block bgbl2_1994_j0018_ab_0020.jpg 1 0 1 right 0 0 1 justify 0 0 1 0 0 1 0 1 right 0 0 Schnelle Schiffe in Fahrt müssen bei Nacht und bei Tag außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen: 1 justify 0 col2 col1 0 1 0 1 right 0 0 zwei gelbe starke schnelle Funkellichter. 1 0 col2 col1 0 1 0 1 right 0 0 Diese Funkellichter müssen übereinander in einem Abstand von etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. 1 0 col2 col1 0 1 0 1 right 0 Nummer 1 und 2 gilt weder für Kleinfahrzeuge noch für Fähren. Für Kleinfahrzeuge gilt § 3.13, für Fähren gilt § 3.16. 1 0 col2 col1 1 top left 50 4 none %yes;

Kurz erklärt

  • Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen bei Nacht ein Topplicht in einer bestimmten Höhe führen.
  • Die Höhe des Topplichts muss mindestens 5,00 m betragen, kann aber auf 4,00 m verringert werden, wenn das Fahrzeug nicht länger als 40,00 m ist.
  • Zusätzlich müssen Seitenlichter in einer bestimmten Anordnung und Höhe angebracht werden, um die Sichtbarkeit zu gewährleisten.
  • Fahrzeuge über 110,00 m Länge benötigen ein zweites Topplicht auf dem Hinterschiff, das höher als das vordere Licht ist.
  • Schnelle Schiffe müssen bei Tag und Nacht zwei gelbe Funkellichter führen, die sichtbar von allen Seiten sind.